ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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für Finanzdienstleister
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für Versicherungsagentur
Im Folgenden „ Der Mehrfach-Versicherungsagent“
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AWK – Management e.U. Inh. Alexander Wallner Salzweg 17
A – 5081 Anif/Salzburg
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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für Finanzdienstleister
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Erster Abschnitt Anwendungsbereich
§1
Geltung der AGB
- Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.
- Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.
- Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§2
Änderung der AGB
- Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern.
- Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue Entgelte einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe dieses Absatzes anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der Finanzdienstleister wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.
- Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.
- AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit der Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen Frist als aufgelöst.
§3
Erfasste Finanzdienstleistungen
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von Finanzdienstleistungen:
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente gem § 1 Z 3 lit a WAG 2018;
- Portfolioverwaltung gem 1 Z 3 lit d WAG 2018;
- Anlageberatung gem 1 Z 3 lit e WAG 2018;
- Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente
gem § 136a Abs 1 Z 1 GewO;
- Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem 136a Abs 1 Z 2 GewO.
Zweiter Abschnitt Gegenstand der Finanzdienstleistung
§4
Vermittlungsgeschäft
Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur Durchführung einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister dem Kunden hier nicht die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie dies beim Beratungsgeschäft nach § 5 der Fall ist.
§5
Beratungsgeschäft
Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird der Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben.
§6
Portfolioverwaltung
Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.
§7
Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung
- Sofern nicht – wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung – eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung.
- Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
- der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;
- sonstige wesentliche Vertragsverletzungen
- Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten sind.
§8
Steuer- und Rechtsberatung
Der Finanzdienstleister informiert oder berät nicht über steuerliche oder rechtliche Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Dritter Abschnitt Erbringung der Finanzdienstleistung
§9
Allgemeine Regel
- Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden entsprechen wird.
- Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der erhältlichen Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.
§10
Informationsbeschaffung durch den Finanzdienstleister
- Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.
- Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt. So haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.
§11
Kommunikationsmittel
- Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder e-mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.
- Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann über jedes gängige Kommunikationsmittel Gibt der Kunde eine e-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der Finanzdienstleister den Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.
§12
Durchführung von Aufträgen
- Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt,
dass diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen wird.
- Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.
- Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend seiner Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.
§13
Haftung
Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Vierter Abschnitt
Rechte und Obliegenheiten des Kunden
§14
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden
- Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere
Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
- Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner Firma und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift. Diese Erklärungen gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
- Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
- Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§15
Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung
- Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem Finanzdienstleister erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert Unklare und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Finanzdienstleister die Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen erkennen hätte müssen.
- Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur dann die Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§16
Vollmachten
- Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.
- Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
§17
Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Finanzdienstleisters.
§18
Vertraulichkeit, Datenschutz
- Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des
- Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.
§19
Rücktrittsrechte des Kunden
- Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3 KSchG von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
- Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
- wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;
- wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;
- bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;
- bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
- bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
- Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat.
- Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§20
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.
§21
Rechtswahl
- Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen österreichischem Recht.
- Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
§22
Gerichtsstand
- Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt für Verbraucher iSd KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers
- Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.
- Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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für Versicherungsagentur
im Folgenden „ Der Mehrfach-Versicherungsagent“
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Präambel
- Der Mehrfach-Versicherungsagent vermittelt unabhängig von seinen Interessen, unter denn von Ihm vertretenen Versicherungsunternehmen (Versicherer)
Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit
seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Mehrfach-Versicherungsagent ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
- Der Mehrfach-Versicherungsagent erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§1
Geltungsbereich
Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem
Mehrfach-Versicherungsagenten und dem Versicherungskunden.
- Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem
Mehrfach-Versicherungsagenten sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsverträgen zu Grunde gelegt werden.
- Bei Verträgen zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden, die dem Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) unterliegen, gelten die AGB nur insoweit, als sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen der AGB, die für Konsumenten iSd KSchG nicht gelten, wird hingewiesen.
- Die Tätigkeit des Mehrfach-Versicherungsagenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§2
Die Pflichten des Mehrfach-Versicherungsagenten
- Der Mehrfach-Versicherungsagent verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Mehrfach-Versicherungsagent allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
- Der Mehrfach-Versicherungsagent hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
- Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den
Mehrfach-Versicherungsagent erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis -Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen.
§3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Mehrfach-Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 1 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Mehrfach-Versicherungsagent alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Mehrfach-Versicherungsagent von allen Umständen, die für der in § 1 beschriebenen Leistungen des Mehrfach-Versicherungsagenten von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
- Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch den Mehrfach- Versicherungsagent oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
- Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Mehrfach-Versicherungsagent ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.
- Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom MehrfachVersicherungsagent unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
- Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des
Mehrfach-Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dem Mehrfach-Versicherungsagent zur Berichtigung mitzuteilen.
- Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
- Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§4
Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr
- Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Mehrfach-Versicherungsagent zuletzt bekannt gegebene
- Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt Für diese Folgen übernimmt der Mehrfach-Versicherungsagent eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Mehrfach-Versicherungsagent als zugestellt.
§5
Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Mehrfach-Versicherungsagent erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Mehrfach-Versicherungsagenten.
§6
Haftung
- Der Mehrfach-Versicherungsagent haftet für allfällige Schäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
- Die Haftung des Mehrfach-Versicherungsagenten ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des
Mehrfach-Versicherungsagenten beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Mehrfach-Versicherungsagent innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§7
Verschwiegenheit, Datenschutz
- Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
- Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des MehrfachVersicherungsagenten und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen
§8
Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
- Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunden berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
- Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.
§9
Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einemsolchen Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbar Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe
- Die Verträge zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Mehrfach-Versicherungsagenten befindet. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.